Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Verträge) und Leistungen von Prof. Dr. Dieter Georg Adlmaier-Herbst Anwendung. Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages zwischen Prof. Dr. Dieter Georg Adlmaier-Herbst (nachfolgend Auftragnehmer genannt) – und dem jeweiligen Auftraggeber, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist.
1.2 Diese AGB gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist. Insbesondere trifft dies auf zeitlich getrennte Folgeaufträge zu.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Erkennt der Auftragnehmer andere Bedingungen des Auftraggebers im Einzelfall schriftlich an, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.
1.4 Es wird ausdrücklich klargestellt, dass aufgrund der speziellen Tätigkeit des Auftragnehmers die nachfolgenden Bedingungen nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Geltung beanspruchen.

§2 Vertragsgegenstand

2.1 Der Aufragnehmer führt für den Auftraggeber Vortragsleistungen durch.
2.2 Alle durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen sind aufgrund der speziellen Tätigkeit des Auftragnehmers als Dienstleistungen (gem. § 611 BGB) einzuordnen. Gegenstand des Vertrages ist damit die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Insbesondere schuldet der Auftragnehmer nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Eine abweichende rechtliche Einordnung im Einzelfall bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Individualabrede.
2.3 Sofern der Auftrag beratende Elemente hat, sind Stellungnahmen und Empfehlungen des Auftragnehmers nur als Hilfestellungen zu werten. Sie können Entscheidungen des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter in keinem Fall ersetzen. Insbesondere werden Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen vom Auftragnehmer weder zugesagt noch erbracht.
2.4 Der exakte Umfang, Inhalte und Zielsetzung der vom Auftragnehmer jeweils zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem im Einzelfall vom Auftraggeber bzw. dessen auftragsbezogenen Vertretern erteilten Auftrag. Eine Auftragsbestätigung per Email oder Post ist ausreichend. Die Rücksendung des signierten, vom Auftragnehmer ausgestellten, unveränderten Angebots durch den Auftraggeber ist ebenfalls ausreichend. Angebotsänderungen, Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung per Mail oder per Post wirksam.
2.5 Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen entweder selbst oder durch freie Mitarbeiter.
2.6 Die Organisation der Veranstaltungen übernimmt der Auftraggeber: Teilnehmereinladungen, Reservierung von Räumlichkeiten und Hotels, Vervielfältigung und Verteilung von Handouts und Teilnehmerunterlagen, Erfüllung der Technikanforderungen (Mikrofonanlage mit Anschlussmöglichkeit an Laptop, so dass via Laptop Audiodateien abgespielt werden können; Ansteckmikrofon oder Headset (falls vorhanden zusätzlich ein Handmikrofon!); bei weniger als 50 Personen ist keine Audioanlage notwendig – zum Abspielen von Audiodateien dann bitte PC-Lautsprecher bereitstellen; 1 Flipchart mit ausreichend Papier; Beamer mit Anschlussmöglichkeit für Laptop; Leinwand für Beamer; Bistrotisch für Laptop und Utensilien, 2 Liter stilles Wasser.)

§3 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, Terminverschiebungen

3.1 Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Auftrags bedürfen der beiderseitigen Zustimmung in Schriftform (per Email oder per Post). Der Auftragnehmer ist erst nach der beiderseitigen, schriftlichen Zustimmung verpflichtet, die Änderungswünsche zu berücksichtigen.
3.2 Etwaige Mehrkosten, die aus den Auftragsänderungen bzw. -Ergänzungen resultieren, werden im Falle eines Rahmenvertrages gemäß den vereinbarten Honoraren vergütet. Ist für den jeweiligen Auftrag ein Budgetrahmen bzw. Gesamtkostenangebot auf der Grundlage der im Angebot genannten Leistungen ermittelt worden, gibt der Auftragnehmer den mit den Änderungswünschen verbundenen Mehraufwand durch einen schriftlichen Nachtrag zum Erstangebot bekannt.
3.3 Der Auftragnehmer ist im Falle der Änderung des Leistungsumfangs berechtigt, bisherige Leistungen und Kosten in Rechnung zu stellen.
3.4 Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für vom Auftraggeber gewünschte Verschiebungen fest vereinbarter Termine für die Durchführung eines Projekts.

§4 Vergütung des Auftragnehmers und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle vereinbarten Vergütungen und Honorare sind Nettobeträge. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese in der jeweils geltenden Höhe dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Das angegebene Honorar gilt bei einer Teilnehmerzahl von 10 bis ca. 300 Personen. Bei kleineren oder wesentlich größeren Teilnehmerzahlen bitten wir um vorherige Rücksprache.
4.2 Reisekosten, Spesen, Fahrtkosten mit eigenem PKW, Fotokopien sowie für den Auftraggeber gegebenenfalls verauslagte Beträge werden wie folgt berechnet:
Übernachtungskosten: nach Anfall / nach Belegen
Fahrtkosten: EUR 0,70/km oder Leihwagenkosten und Tankquittungen
Flugkosten: innerdeutsch Economy Class, europaweit Business Class
Bahn: 1. Klasse mit Zuschlägen
Sonstige Reisenebenkosten und Spesen: nach Anfall / nach Belegen
4.3 Die Parteien können für die Abrechnung der in Absatz 4.2 genannten Nebenkosten einzelvertraglich eine abweichende Regelung oder Pauschale von 450,00 Euro vereinbaren. Der Abrechnungsmodus wird pro Auftrag vereinbart.
4.4 Der vereinbarte Tagessatz erhöht sich alle zwei Jahre um 10 %.
4.5 Die Rechnungsstellung für das Honorar sowie die Reisekosten erfolgt nach der Veranstaltung.
4.6 Honorare und abweichende Zahlungsmodalitäten werden einzelvertraglich geregelt.
4.7 Die Rechnung ist, wenn die einzelvertragliche Regelung nichts anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug fällig.
4.8 Erfolgt die Zahlung des Auftraggebers nicht rechtzeitig im Sinne der Ziffer 4.7. (Verzug), so schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
4.9 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Einzelvertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig, eigeninitiativ und kostenlos jede, für den jeweiligen Auftrag erforderliche Unterstützung zu gewähren, insbesondere die für die Vertragsausführung benötigten Informationen (z.B. Unterlagen, Vorgänge und Umstände) zur Verfügung zu stellen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und Hilfsmittel bereit zu stellen. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen liegt beim Auftraggeber.
5.2 Der Auftraggeber stellt, soweit erforderlich, geeignete Räumlichkeiten zur Auftragsdurchführung zur Verfügung.
5.3 Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt.
5.4 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder/und nicht rechtzeitig, so haftet er für hieraus entstehende Folgen vollständig. Wird die Auftragsdurchführung aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert, so kann der Auftragnehmer den Vertrag außerordentlich kündigen und behält seinen vereinbarten Vergütungsanspruch in voller Höhe. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, vom Auftraggeber in diesem Fall den Ersatz aller Schäden zu verlangen, die ihm aufgrund der nicht erfüllten Mitwirkungspflicht des Auftraggebers entstanden sind.

§6 Fristen und Termine

6.1 Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur dann zugesagt und verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer per Email oder Post bestätigt worden sind und der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat.
6.2 Der Lauf einer Leistungsfrist ist unterbrochen und ein Leistungstermin ist insoweit hinausgeschoben, wenn und solange der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 5 nicht erfüllt.

§7 Rücktritt, Absage und Verschiebung vereinbarter Leistungen

7.1 Die Vertragspartner bemühen sich bei Absage und Verschiebung vereinbarter Leistungen um eine für beide Seiten optimale Lösung. Kann eine solche Lösung im Einzelfall nicht gefunden werden, gelten folgende Regelungen.
7.2 Werden fest terminierte Leistungen infolge von Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, abgesagt bzw. verschoben, ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten in folgender Höhe in Rechnung zu stellen:
Bis 30 Tage vor der Veranstaltung berechnen wir 50 % des Honorars. Bei einer späteren Stornierung wird das volle Honorar zur Zahlung fällig zzgl. vereinbarter Reisekosten, falls die Anreise bereits gebucht (z.B. Flüge bezahlt) und / oder angetreten wurde.
Bereits im Vorfeld des Termins erbrachte Leistungen (z.B. Vorgespräche; Konzeptionen) können durch den Auftragnehmer in jedem Fall berechnet werden.
7.3 Wird im Rahmen eines Projektes ein Projektvolumen (Anzahl Vorträge) vereinbart und hierfür ein Leistungszeitraum definiert bzw. sind aufgrund des Projektplanes durch den Auftragnehmer Personalkapazitäten zu reservieren, so fallen bei einer Verschiebung bzw. Absage dieser Leistungen Stornokosten für die im Verschiebungszeitraum betroffenen Leistungen bzw. Leistungsmengen an. Sind die Leistungsmengen über den Projektzeitraum nicht genauer zeitlich spezifiziert, so wird von einer Gleichverteilung der Leistungsmenge über den Projektzeitraum ausgegangen und Stornokosten anteilig für den von der Verschiebung betroffenen Zeitraum berechnet. Die Höhe der Stornokosten gestaltet sich analog
7.2. Bei einer kompletten Absage des Projektes gelten diese Regelungen sinngemäß analog.

§8 Leistungsstörungen, Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer wird die von ihm vertraglich übernommenen Leistungen mit der berufsüblichen Sorgfalt ordnungsgemäß ausführen. Im Hinblick auf den dienstvertraglichen Charakter des jeweiligen Einzelvertrages wird ausdrücklich klargestellt, dass der Auftragnehmer keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges beim Auftraggeber übernimmt.
8.2 Erhebt der Auftraggeber berechtigte Einwendungen gegen die Qualität der vom Auftragnehmer im Einzelfall erbrachten Leistungen und liegt Verschulden des Auftragnehmers vor, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Mängel schriftlich anzeigen. Der Auftragnehmer ist dann zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt diese fehl, finden die gesetzlichen Vorschriften über Verzug und Mängelhaftung entsprechend Anwendung.
8.3 Der Auftragnehmer hat Ereignisse, die die vereinbarte Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, nicht zu vertreten, sofern sie außerhalb seines Einflussbereiches liegen. Dies gilt insbesondere für höhere Gewalt, behördliche Anordnungen und Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall für die Dauer der Störung von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung entbunden. Vereinbarte Fristen verlängern/verschieben sich um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vom Eintritt der Störung in angemessener Weise unverzüglich unterrichten. Tritt die Störung nach Beginn der Durchführung des Vertrages ein, so behält der Auftragnehmer seine bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Ansprüche in voller Höhe.

§9 Beendigung des Vertrages / Kündigung

9.1 Ist der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag ausdrücklich als Rahmenvertrag bezeichnet, ist dieser unbefristet geschlossen und kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden (= ordentliche Kündigung).
9.2 Der zwischen den Parteien geschlossene, für eine bestimmte Maßnahme vereinbarte Einzelvertrag endet entweder durch vereinbarten Zeitablauf oder durch Zweckerreichung. Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 8 Wochen möglich.
9.3 Vereinbarte Stornofristen bleiben durch die Regelungen in 9.1. und 9.2. (Kündigung) unberührt. Das bedeutet sind längere Stornofristen vereinbart, so sind diese bei der Berechnung eines Stornos maßgeblich.
9.4 Unabhängig von Ziffer 9.1 und 9.2 bleibt das Recht der Vertragsparteien auf außerordentliche Kündigung bestehen. Diese außerordentliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
9.5 Für die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zahlt der Auftrageber das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Nebenkosten. Dabei ist die grundsätzliche Berechnungsbasis der, bis zum Zugang einer Kündigung vertraglich vereinbarten Honorarsatz.

§10 Haftung, Schadensersatz und Ausschlußfristen

10.1 Die Haftung des Auftragnehmers, sowie der von diesem beigezogenen und beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wird auf Schäden beschränkt, die vorsätzlich, oder grob fahrlässig verursacht wurden.
10.2 Für Schäden durch leichte und einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, so weit diese auf einer Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten (Kardinalpflichten) beruhen und als vertragstypisch anzusehen sind.
10.3 Der Auftragnehmer sichert zu, gegen Schadensfälle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in angemessenen Umfang versichert zu sein. Bei einer etwaigen Haftung des Auftragnehmers wird die Haftung auf die Höhe der in der Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme begrenzt (Haftungsobergrenze).
10.4 Der Auftraggeber hat alle eventuell gegenüber dem Auftragnehmer bestehenden Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht auf ein vorsätzliches schädigendes Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.
10.5 Die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche richtet sich im Übrigen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
10.6 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber aus irgendeinem Rechtsgrund erheben. Der Auftragnehmer kann sich auf diese Haftungsfreistellung nur dann nicht berufen, wenn sein Verhalten die Ursache für die Geltendmachung des Anspruches durch den Dritten gesetzt hat.

§11 Urheberrecht

11.1 Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht des Auftragnehmers an den von ihm erstellten Werken (z.B. Handouts, Teilnehmerunterlagen, Präsentationen) an. Insbesondere gilt dies für Konzepte und Unterlagen, die dem Auftraggeber als Arbeitsprobe überlassen wurden und es nicht zu einem Auftrag gekommen ist.
11.2 Werden im Rahmen des Einzelauftrages spezifische Werke (z.B. Handouts, Teilnehmerunterlagen, Präsentationen) für den Kunden erstellt, so erhält der Auftraggeber hierdurch ein Nutzungs- und Weiterbearbeitungsrecht für eigene betriebliche Zwecke. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers darf der Auftraggeber diese Werke weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen. Das etwaige Urheberrecht verbleibt in jedem Fall beim Auftragnehmer. Die Einräumung von weiter gehenden Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

§12 Vertraulichkeitsklausel

12.1 Beide Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, über die sie im Zusammenhang mit der Vertragsausführung Kenntnis erhalten, auch nach Beendigung des Auftrags gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
12.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des dem jeweiligen Einzelauftrag zugrundeliegenden Vertrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen, sofern er in geeigneter Weise sicherstellt, dass der Dritte die ihm bekannt gewordenen Informationen vertraulich behandelt. Er verpflichtet sich, geschützte personenbezogene Daten zu keinem anderen, als den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (Datengeheimnis).
12.3 Die Verpflichtung gemäß Ziffer 12.2 gilt sinngemäß, falls der Auftraggeber befugter Weise selbständige Dritte in die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen einbezieht.
12.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Beendigung des Vertrages die durchgeführten Arbeiten und Arbeitsergebnisse in Fachzeitschriften zu veröffentlichen oder in Form von Produktbroschüren zu dokumentieren. Hinsichtlich einer etwaigen Zustimmung des Auftraggebers gilt folgende Regelung:
a) Erfolgt die Veröffentlichung ohne Namensnennung des Auftraggebers (anonymisierter Projektbericht), so ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.
b) Erfolgt die Veröffentlichung mit Namensnennung des Auftraggebers, so ist dessen vorherige schriftliche Zustimmung hierzu erforderlich.

§13 Schlussbestimmungen

13.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertragsverhältnisses ist Berlin.
13.3 Änderungen und Ergänzungen jeglicher Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
13.4 Ist oder wird eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag und/oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten sollten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung oder Lücke durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommt.

Stand der AGB von Prof. Dr. Dieter Georg Adlmaier-Herbst

Januar 2017